(1) Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:
1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,
2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,
3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.
(2) Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,
2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,
3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.
(3) Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.
Rückverweise
EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…4 sowie 6, die §§ 10 und 11 samt Überschriften, § 13 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 14 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e sowie Z 3 lit. a, § …
§ 3 Kontrollsystem
…sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege…