§ 24 Verweisungen — EU-MPfG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 EU-MPfG · EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 24 Verweisungen
…4. Teil Schlussbestimmungen Verweisungen § 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Rückverweise