EU-MPfG
Gliederung
4. Teil Schlussbestimmungen
§ 24 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24 EU-MPfG · EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
…4. Teil Schlussbestimmungen Verweisungen § 24. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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