(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.
Rückverweise
EU-MPfG · EU-Meldepflichtgesetz
§ 17 Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z …
§ 7 Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
… 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln. (2) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung…
§ 10 Meldung mehrerer Intermediäre
…und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden. (2) Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt…
§ 9 Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten
…er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. (2) Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen…