Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung aus den in § 91 Abs. 1 und 3 angeführten Gründen an das inländische Gericht rücküberträgt, so hat dieses die Überwachung wieder wahrzunehmen, wobei es die Dauer und den Grad der Befolgung der Bewährungsmaßnahme durch den Verurteilten im Vollstreckungsstaat und jede in diesem Staat ergangene Entscheidung entsprechend § 90 Abs. 1 Z 1 berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Fall der Zurückziehung der Bescheinigung nach § 96.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 97 Wirkung der Übernahme der Überwachung
…Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.…
§ 99 Verständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung
…Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen 1. vom…