§ 97a Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date
Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.
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