§ 97 Wirkung der Übernahme der Überwachung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Nach erfolgter Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 98 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
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