§ 94 Kosten
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
§ 94 Kosten — EU-JZG
Für die durch die Überwachung einer ausländischen Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entstandenen Kosten kann ein Kostenersatz vom Ausstellungsstaat nicht begehrt werden.
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