§ 93 Wiederaufnahme des Verfahrens
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
§ 93 Wiederaufnahme des Verfahrens — EU-JZG
Über Anträge auf Wiederaufnahme des der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens entscheidet der Ausstellungsstaat.
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