(1) Im Fall des § 82 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fällen eine Folgeentscheidung nach § 90 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 für erforderlich hält, hat es die Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats zurück zu übertragen, sofern ein Vorgehen in sinngemäßer Anwendung von § 15 und 16 JGG nicht in Betracht kommt.
(2) In den Fällen nach Abs. 1 hat das Gericht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wobei die entsprechende Mitteilung unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XI erfolgt:
1. von jedem Verstoß des Verurteilten gegen die Bewährungsmaßnahme;
2. von jeder Entscheidung, die voraussichtlich zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung führt;
3. von jeder Entscheidung, die voraussichtlich die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zur Folge hat; und
4. von allen weiteren Umständen, die für die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats für die Folgeentscheidungen von Bedeutung sind.
(3) Eine Rückübertragung der Überwachung an die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats hat auch zu erfolgen,
1. wenn der Verurteilte flieht, im Inland keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder zu diesem keine Bindungen im Sinne von § 82 Abs. 2 mehr hat;
2. über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats für den Fall, dass gegen den Verurteilten in diesem Staat ein neues Strafverfahren anhängig ist.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 91 Rückübertragung und Folgeentscheidungen im Ausstellungsstaat
(1) Im Fall des § 82 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 sowie für den Fall, dass das Urteil, in dem eine alternative Sanktion verhängt wurde, keine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vorsieht, die im Falle eines Verstoßes zu vollstrecken ist, und das Gericht in diesen Fä…
§ 97a Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
…Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.…
§ 86 Wirkung der Übernahme der Überwachung
…Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des § 91 nach österreichischem Recht. Die Überwachung der Bewährungsmaßnahme nach § 81 Abs. 2 Z 8 erfolgt dabei in der Weise, dass dem Verurteilten…
§ 90 Folgeentscheidungen im Inland
…1) Das Gericht hat vorbehaltlich der Regelung des § 91 alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme zu treffen, insbesondere 1. die Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion oder die Verlängerung der Dauer…