§ 89 Aufschub der Entscheidung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 88 Fristen
…1) Über die Übernahme der Überwachung ist vorbehaltlich der Regelung des § 89 binnen 60 Tagen nach Einlangen der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang X beim zuständigen Gericht zu entscheiden. (2) Kann die in Abs. 1 genannte…