§ 89 Aufschub der Entscheidung
In Kraft seit 01. August 2013
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Siebenter Unterabschnitt Verdeckte Ermittlungen
§ 89 Aufschub der Entscheidung
Die Entscheidung über die Übernahme der Überwachung ist aufzuschieben
1. bis zur Nachreichung oder Vervollständigung der Bescheinigung;
2. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen.
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