§ 80 Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Siebenter Unterabschnitt Verdeckte Ermittlungen
§ 80 Bedingungen für die Verwendung personenbezogener Daten
Nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erlangte personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie erbeten wurden.
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