(1) Bei den Staatsanwaltschaften am Sitz der Oberstaatsanwaltschaft und beim Bundesministerium für Justiz werden Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften haben dem Bundesministerium für Justiz Staatsanwälte bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle geeignet sind. Die Namhaftmachung der österreichischen Kontaktstellen beim Europäischen Justiziellen Netz erfolgt durch den Bundesminister für Justiz.
(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben die Kontaktstellen in ihrer Arbeit zu unterstützen und sich der Kontaktstellen zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere zur Einholung kurzer Auskünfte über die ausländische Rechtslage sowie von Informationen über den Fortgang ausländischer Straf- und Rechtshilfeverfahren zu bedienen, soweit diese Auskünfte nicht im unmittelbaren Behördenverkehr mit der befassten ausländischen Behörde erlangt werden konnten.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 68a Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
…die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Anlaufstelle für das EJN und die in den Sprengeln der Oberstaatsanwaltschaften eingerichteten weiteren Kontaktstellen des EJN (§ 70), 3. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete nationale Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen, 4. die im Bundesministerium für Justiz eingerichtete Kontaktstelle des Netzes Gemeinsamer Ermittlungsgruppen, 5…