BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenFünfter Unterabschnitt Europäisches Justizielles Netz§ 69

§ 69Aufgaben und Ziele

In Kraft seit 16. Mai 2018
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