§ 66 Ersuchen an Eurojust
In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Vierter Unterabschnitt Eurojust
§ 66 Ersuchen an Eurojust
Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.
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