BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 66

§ 66Ersuchen an Eurojust

In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date

Eine österreichische Justizbehörde kann sich im Rahmen eines inländischen Strafverfahrens im unmittelbaren Geschäftsverkehr an das nationale Mitglied wenden und Ersuchen um Unterstützung nach Maßgabe der Zuständigkeit von Eurojust stellen. Sicherheitsbehörden haben Ersuchen im Wege der zuständigen Justizbehörde zu stellen.

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