BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenDritter Unterabschnitt Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen§ 60

§ 60Allgemeine Voraussetzungen

In Kraft seit 16. Mai 2018
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