Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn er sich auf Taten bezieht, die im Inland (§ 62 StGB) oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs (§ 63 StGB) begangen worden sind (§ 67 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch, wenn die Taten nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar sind.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Österreichische Gerichtsbarkeit
…entschieden hat, eine Anzeige oder das Verfahren wegen derselben Tat zurückzulegen oder einzustellen oder die gesuchte Person sonst außer Verfolgung zu setzen. (3) § 6 und Abs. 2 stehen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen eine Person, die nicht österreichischer Staatsbürger ist, nicht entgegen, wenn 1. der Durchführung des…