BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 59b

§ 59bBeantwortung einer Mitteilung einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates

In Kraft seit 01. Januar 2015
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