§ 55n Verständigung vor Veröffentlichung
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 55n Verständigung vor Veröffentlichung
Die Anordnungsbehörde ist zu verständigen, bevor Sachverhalt oder Inhalt einer Europäischen Ermittlungsanordnung veröffentlicht werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden