BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 55k

§ 55kMitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung

In Kraft seit 01. Juli 2018
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