§ 55i Durchführung einer kontrollierten Lieferung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 55i Durchführung einer kontrollierten Lieferung
Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.
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