§ 55i Durchführung einer kontrollierten Lieferung
In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date
§ 55i Durchführung einer kontrollierten Lieferung — EU-JZG
Die kontrollierte Lieferung durch das, in das oder aus dem Bundesgebiet ist von österreichischen Behörden zu übernehmen, zu leiten und so durchzuführen, dass ein Zugriff auf die Beschuldigten und die Waren jederzeit möglich ist.
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