(1) Vor der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Sie ist über ihre Rechte nach innerstaatlichem Recht und nach dem Recht des Ausstellungsstaats zu belehren.
(2) Die Vernehmung wird von oder unter Leitung eines Organs der ausstellenden Behörde nach deren Rechtvorschriften durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten und gegebenenfalls unverzüglich Maßnahmen zu deren Einhaltung zu setzen.
(3) Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Frage, ob sie vereidigt wurde, zur Identität und zur Funktion aller anderen an der Vernehmung teilnehmenden Personen sowie über die technischen Bedingungen der Vernehmung enthält.
(4) Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 29 Fahndung
…2a kann mit dem Ersuchen verbunden werden, den Beschuldigten oder Angeklagten 1. zu vernehmen, wobei darum ersucht werden kann, sinngemäß nach den §§ 55h und 55k vorzugehen, oder 2. vorübergehend zu überstellen, wobei zuzusagen ist, dass seine Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden wird…
§ 19a Vernehmung oder bedingte Übergabe vor Entscheidung über die Übergabe
…Bis zur Entscheidung über die Übergabe ist auf Ersuchen der ausstellenden Justizbehörde die betroffene Person 1. zu vernehmen, wobei die §§ 55h und 55k sinngemäß anzuwenden sind, oder 2. vorübergehend zu überstellen, wenn ihre Anwesenheit bei der Verhandlung über die Zulässigkeit der Übergabe gewährleistet werden kann; §…
§ 55l Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel
…mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist der ausstellenden Behörde abweichend von Abs. 1 das Protokoll (§ 55h Abs. 3) zu übermitteln. (3) Im Fall der Durchführung einer Überwachung von Nachrichten (§§ 134 Z 3, 135 Abs. 3…