(1) Die in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahmen sind unverzüglich, längstens binnen 90 Tagen durchzuführen, davon zeitlich abweichende Ersuchen der Ausstellungsbehörde sind soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme ist aufzuschieben, solange
1. der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre oder
2. die Beweismittel in einem inländischen Strafverfahren benötigt werden.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 55j Verständigungspflichten
…Vorgehen nach § 55a; 5. unverzüglich vom Aufschub der Durchführung, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs (§ 55f Abs. 2); 6. unverzüglich von der Beendigung des Aufschubs der Durchführung; 7. von der Nichteinhaltung der in §§ 55e Abs. 5…