BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 55

§ 55IV. Hauptstück

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date