BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 53m

§ 53mVollstreckung im Inland

In Kraft seit 01. Juli 2007
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