BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenZweiter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 53l

§ 53lWiderruf der Befassung

In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date