BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionVierter Abschnitt Vollstreckung von GeldsanktionenErster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten§ 53i

§ 53iVerständigung des Entscheidungsstaates

In Kraft seit 01. September 2012
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