§ 53h Einstellung der Vollstreckung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 53h Einstellung der Vollstreckung — EU-JZG
Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.