§ 53h Einstellung der Vollstreckung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
§ 53h Einstellung der Vollstreckung
Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.
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