§ 53g Ersatzfreiheitsstrafe
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Kann eine Geldstrafe oder eine Geldbuße nicht eingebracht werden, so ist der Vollzug der in der zu vollstreckenden Entscheidung oder im Beschluss über die Vollstreckung (§ 53d Abs. 3) festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 53i Verständigung des Entscheidungsstaates
…dem in der Entscheidung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (§ 53d Abs. 2), 3. eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und ihr Vollzug angeordnet wird (§ 53g), 4. die Entscheidung vollstreckt worden ist, 5. die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe, 6. die Entscheidung mangels Einbringlichkeit…