§ 53f Erlös aus der Vollstreckung
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Erster Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
§ 53f Erlös aus der Vollstreckung
Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
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