BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher AnordnungenDritter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 52l

§ 52lÜbermittlung einer vermögensrechtlichen Anordnung an mehrere Vollstreckungsstaaten

In Kraft seit 01. August 2013
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