BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher AnordnungenDritter Unterabschnitt Erwirkung der Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat§ 52k

§ 52kBefassung eines anderen Mitgliedstaates

In Kraft seit 01. November 2025
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