BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher AnordnungenZweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland§ 52f

§ 52fVermögensrechtliche Anordnungen mehrerer Mitgliedstaaten

In Kraft seit 01. August 2013
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