EU-JZG
Gliederung
Dritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland
§ 52d Entscheidung
§ 52 Abs. 5 und 7 bis 11 ist anzuwenden.
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