BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDritter Abschnitt Vollstreckung vermögensrechtlicher AnordnungenZweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen der Mitgliedstaaten Dänemark und Irland§ 52c

§ 52cVerfahren

In Kraft seit 01. November 2025
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