§ 52b Zuständigkeit
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden