§ 52a Voraussetzungen
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
Eine von einem dänischen oder irischen Gericht rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung (§ 2 Z 11) wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden