BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen UnionZweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland§ 51

§ 51Geschäftsweg und Übersetzung

In Kraft seit 01. Januar 2005
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