§ 50 Verständigungspflicht
In Kraft seit 29. Mai 2021
Up-to-date
EU-JZG
Gliederung
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen aus Dänemark und Irland
§ 50 Verständigungspflicht
Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.
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