§ 41h Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
§ 41h Kosten — EU-JZG
Die durch die Vollstreckung eines ausländischen Urteils entstandenen Kosten sind mit Ausnahme der Kosten der Überstellung des Verurteilten nach Österreich und der ausschließlich im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats entstandenen Kosten vom Bund zu tragen.
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