Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich auf die in § 14 Abs. 3 angeführte Weise in Kenntnis zu setzen,
1. wenn es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (§ 40a Abs. 3);
2. über entsprechendes Ersuchen in der Bescheinigung, von den Bestimmungen des österreichischen Rechts über die bedingte Entlassung unter Angabe des dafür in Betracht kommenden frühestmöglichen Zeitpunkts und der Dauer der Probezeit;
3. wenn die Sanktion nicht vollstreckt werden kann, weil die verurteilte Person nach Übermittlung der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen in Österreich nicht mehr auffindbar ist;
4. über die rechtskräftige Entscheidung über die Vollstreckung, unter Angabe des Zeitpunkts der Rechtskraft;
5. wenn die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe;
6. wenn die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme herabgesetzt oder angepasst wird, unter Angabe der Gründe (§ 41b Abs. 3 und 4);
7. wenn die Sanktion wegen einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung nicht vollstreckt wird;
8. wenn der Verurteilte vor Beendigung des Vollzugs aus der Strafhaft geflohen ist; oder
9. wenn die Sanktion vollstreckt worden ist.
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