Die Entscheidung über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist aufzuschieben,
1. solange über eine zulässige Beschwerde (§ 41b Abs. 5) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
2. für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils;
3. bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats begehrten ergänzenden Informationen oder Unterlagen.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 41d Fristen für die Entscheidung
…Sofern kein Grund für den Aufschub der Entscheidung über die Vollstreckung nach § 41c vorliegt, ist über die Vollstreckung binnen 90 Tagen ab Einlangen der in § 41a Abs. 1 angeführten Unterlagen beim zuständigen Gericht zu entscheiden…