§ 35 Entscheidung über die Durchlieferung
In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date
§ 35 Entscheidung über die Durchlieferung — EU-JZG
Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.
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