§ 2a Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten
In Kraft seit 01. November 2025
Up-to-date
§ 2a Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten — EU-JZG
Rückverweise
Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.
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