§ 28 Kosten
In Kraft seit 01. Mai 2004
Up-to-date
§ 28 Kosten — EU-JZG
Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Inland entstehen, hat die Republik Österreich zu tragen. Alle sonstigen Kosten, einschließlich der Kosten der bedingten Übergabe, gehen zu Lasten des Ausstellungsstaats.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden