EU-JZG
Gliederung
Vierter Abschnitt Vollstreckung von Geldsanktionen
Siebenter Unterabschnitt Verdeckte Ermittlungen
§ 142 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Justiz und für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut.
Rückverweise
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