§ 137 Beantwortung von Ersuchen
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.
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