§ 133 Kosten
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 133 Kosten — EU-JZG
Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.
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