Die zuständige Behörde des Anordnungsstaates ist ausschließlich zuständig für folgende Entscheidungen:
1. die Überprüfung, die Verlängerung, die Abänderung, den Widerruf und die Aufhebung der Schutzmaßnahme und dementsprechend der Europäischen Schutzanordnung; und
2. die Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme als Folge des Widerrufs der Schutzmaßnahme.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 132 Aufhebung der erteilten Anordnungen
…Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen übermittelt wird, oder 5. die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Europäische Schutzanordnung widerruft (§ 130 Z 1). (2) In den Fällen nach Abs. 1 Z 2 kann das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaates vor Aufhebung der…
§ 129 Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat
… 2 hat das Gericht 1. umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, und 2. bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.…
§ 127 Entscheidung
…Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. (4) Die Überwachung der Befolgung der Weisungen oder gelinderen Mitteln sowie die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung richten sich vorbehaltlich § 130 nach österreichischem Recht.…