Im Falle eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 hat das Gericht
1. umgehend vorläufige Maßnahmen zu veranlassen, um den Verstoß zu beenden, bis der Anordnungsstaat gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 130 getroffen hat, und
2. bei Verdacht auf eine strafbare Handlung im Inland Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft zu erstatten.
Rückverweise
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 128 Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates
…der Europäischen Schutzanordnung, unter Angabe der Gründe; 2. von Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 und den inländischen Rechtsfolgen eines Verstoßes (§ 129); 3. von jedem Verstoß gegen Anordnungen gemäß § 127 Abs. 2 unter Verwendung des Formblatts nach Anhang XVI. Sofern der Anordnungsstaat nicht die…
§ 74 Durchführung der verdeckten Ermittlung
…anordnenden Staatsanwaltschaft vorzulegen ist; darin ist auch auszuführen, welche Scheingeschäfte der verdeckte Ermittler vorgenommen hat. (4) Für ausländische verdeckte Ermittler, die kriminalpolizeiliche Organe (§ 129 Z 2 StPO) sind, gelten die Bestimmungen der §§ 131 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und 132 StPO. (Anm…