§ 120 Fortsetzung der Überwachung im Inland
§ 120 Fortsetzung der Überwachung im Inland — EU-JZG
(1) Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
1. wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
2. nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;
3. in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;
4. nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
5. nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.
(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.